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Haushaltsausgleich
Ausgehend von der Empfehlung der Innenministerkonferenz wurde der kommunale Haushaltsausgleich in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Dabei haben sich Abweichungen in den grundlegenden Begriffsdefinitionen, wie z. B. ordentliches und außerordentliches Ergebnis, ergeben. Die Beurteilungsmaßstäbe, ob ein kommunaler Haushalt ausgeglichen ist, sind ähnlich variantenreich im Rahmen der länderspezifischen Stufenkonzepte ausgeprägt. Daher ist der Haushaltsausgleich als Gradmesser der intergenerativen Gerechtigkeit kommunalen Handelns über die einzelnen Ländergrenzen hinweg nur bedingt tauglich.
Projektempfehlung
1. Die Festlegung auf eine länderübergreifend weitgehend harmonisierte Regelung zum Haushaltsausgleich ist notwendig. Ein zwischen den Ländern vereinheitlichter Standard bedarf der Verständigung auf Begriffsdefinitionen in Kernbereichen. Hierzu gehört die Einigung auf eine Definition von ordentlichen bzw. außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen.
2. In Anlehnung an eine Ethik intergenerativer / interperiodischer Gerechtigkeit steht der Ergebnisplan bzw. die Ergebnisrechnung im Zentrum der Überlegungen zum Haushaltsausgleich. Grundlage des Haushaltsausgleichs soll das ordentliche Ergebnis sein. Erträge und Aufwendungen aus Anlagevermögensveräußerungen bleiben unberücksichtigt.
Dokumente
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Kommunaler Haushaltsausgleich, 2 MB
Wissenschaftliche Stellungnahme zu haushaltsrechtlichen Regelungen zum kommunalen Haushaltsausgleich, Prof. Dr. Holger Mühlenkamp / Dipl.-Kfm. Andreas Glöckner, Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer

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